§ 3.22 BinSchStrO — Bezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stillliegen(Anlage 3: Bild 45, 46)

1.

Eine nicht frei fahrende Fähre muss während des Betriebes bei Nacht beim Stillliegen an ihrer Anlegestelle die Lichter nach § 3.16 Nummer 1 führen.

Außerdem muss bei einer Gierseilfähre am Längsseil bei Nacht der

oberste Buchtnachen oder Döpper das Licht nach § 3.16 Nummer 2 führen.

2.

Eine frei fahrende Fähre während des Betriebes bei Nacht muss beim Stillliegen an ihrer Anlegestelle die Lichter nach § 3.16 Nummer 1 führen; sie dürfen außerdem die Lichter nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe b und c beibehalten.

Das grüne Licht nach § 3.16 Nummer 1 Buchstabe b und die Lichter

nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe b und c müssen gelöscht werden,

sobald die Fähren nicht mehr in Betrieb sind.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.