§ 3.18 BinSchStrO — Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge in Fahrt(Anlage 3: Bild 38)

1.

Ein manövrierunfähiges Fahrzeug in Fahrt muss zusätzlich zu der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung

a)

bei Nacht:

ein rotes Licht zeigen, das im unteren Halbkreis geschwenkt wird;

b)

bei Tag:

eine rote Flagge zeigen, die im unteren Halbkreis geschwenkt

wird.

Anstelle der Bezeichnung nach Satz 1 kann das vorgeschriebene Schallzeichen gegeben werden oder beides zugleich.

2.

Die Flagge nach Nummer 1 Buchstabe b kann durch eine Tafel gleicher Farbe ersetzt werden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.