§ 3.12 BinSchStrO — Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt(Anlage 3: Bild 17)

1.

Ein Fahrzeug unter Segel in Fahrt muss bei Nacht führen:

a)

die Seitenlichter nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe b, jedoch können

diese gewöhnliche Lichter sein;

b)

ein Hecklicht nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe c.

2.

Nummer 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug; für ein Kleinfahrzeug unter Segel in Fahrt gilt § 3.13 Nummer 4 und 6.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.