§ 1.27 BinSchStrO — Verbände
Die in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften für ein Fahrzeug gelten für einen Verband entsprechend, soweit diese Verordnung für einen Verband nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.