§ 1.14 BinSchStrO — Beschädigung der Wasserstraße oder von Anlagen

Hat ein Schiffsführer mit dem von ihm geführten Fahrzeug oder Schwimmkörper die Wasserstraße oder eine Anlage beschädigt, muss er dies unverzüglich der nächsten Dienststelle der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder der nächsten Dienststelle der Wasserschutzpolizei mitteilen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.