§ 1.14 BinSchStrO — Beschädigung der Wasserstraße oder von Anlagen
Hat ein Schiffsführer mit dem von ihm geführten Fahrzeug oder Schwimmkörper die Wasserstraße oder eine Anlage beschädigt, muss er dies unverzüglich der nächsten Dienststelle der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder der nächsten Dienststelle der Wasserschutzpolizei mitteilen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.