§ 1.20 BinSchStrO — Überwachung
Der Schiffsführer hat einem Beschäftigten der Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde, einem Beschäftigten einer ihr nachgeordneten Dienststelle, oder einem Beschäftigten der Wasserschutzpolizei die erforderliche Unterstützung zu geben, insbesondere sein sofortiges Anbordkommen zu erleichtern, damit er die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung und der übrigen auf den Binnenschifffahrtsstraßen geltenden Regelwerke überwachen kann.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.