§ 3.11 BinSchStrO — Bezeichnung gekuppelter Fahrzeuge in Fahrt(Anlage 3: Bild 15, 16)

1.

Gekuppelte Fahrzeuge in Fahrt müssen bei Nacht führen:

a)

auf jedem Fahrzeug das Topplicht nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe a;

auf Fahrzeugen ohne Maschinenantrieb kann dieses Topplicht jedoch

an einer geeigneten Stelle und nicht höher als das Topplicht des

Fahrzeugs oder der Fahrzeuge mit Maschinenantrieb durch das Licht

nach § 3.09 Nummer 3 ersetzt werden;

b)

die Seitenlichter nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe b; diese Lichter

müssen an der Außenseite der äußeren Fahrzeuge gesetzt werden, und

zwar möglichst in gleicher Höhe und mindestens 1,00 m tiefer als das

niedrigste Topplicht;

c)

auf jedem Fahrzeug ein Hecklicht nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe c.

2.

Die gekuppelten Fahrzeuge müssen die Lichter nach Nummer 1 auch dann führen, wenn ihnen vorübergehend auf kurzer Strecke ein Vorspann vorausfährt; der Vorspann muss die Lichter nach § 3.09 Nummer 1 Buchstabe a Satz 1 führen.

3.

Jedes gekuppelte Fahrzeug muss die Bezeichnung nach § 3.09 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe b führen, wenn ihm bei Tag vorübergehend auf einer kurzen Strecke ein Vorspann vorausfährt; der Vorspann muss die Bezeichnung nach § 3.09 Nummer 1 Buchstabe b Satz 1 führen.

4.

Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, und Nummer 3 gelten nicht für ein Kleinfahrzeug, das nur Kleinfahrzeuge längsseits gekuppelt führt, und nicht für ein längsseits gekuppeltes Kleinfahrzeug. Für ein Kleinfahrzeug nach Satz 1 gilt § 3.13 Nummer 2 und 3.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.