§ 3.30 BinSchStrO — Notzeichen(Anlage 3: Bild 59)

1.

Ein in Not befindliches Fahrzeug, das Hilfe durch Sichtzeichen herbeirufen will, kann zeigen:

a)

bei Nacht:

ein Licht, das im Kreis geschwenkt wird;

b)

bei Tag:

eine rote Flagge, die im Kreis geschwenkt wird, oder einen sonstigen

geeigneten Gegenstand, der im Kreis geschwenkt wird.

2.

Die Sichtzeichen nach Nummer 1 ersetzen oder ergänzen die Schallzeichen nach § 4.04.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.