§ 4.04 BinSchStrO — Notzeichen

1.

Ein Fahrzeug, das Hilfe durch ein Schallzeichen herbeirufen will, insbesondere, wenn das Fahrzeug in Not oder ein Mensch über Bord gefallen ist, kann entweder mit der Glocke läuten oder lange Töne wiederholt abgeben.

2.

Diese Schallzeichen ersetzen oder ergänzen die Sichtzeichen nach § 3.30.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.