§ 6.11 BinSchStrO — Überholverbot durch Schifffahrtszeichen

Unbeschadet des § 6.08 Nummer 1 besteht

1.

auf einer Strecke, deren Beginn durch das Tafelzeichen A.2

(Anlage 7) gekennzeichnet ist, ein allgemeines Überholverbot;

2.

auf einer Strecke, deren Beginn durch das Tafelzeichen A.3

(Anlage 7) gekennzeichnet ist, ein Überholverbot für Verbände untereinander;

dies gilt nicht, sofern einer der Verbände ein Schubverband ist,

dessen Länge 110,00 m und dessen Breite 12,00 m nicht überschreiten.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.