§ 6.24 BinSchStrO — Allgemeine Regelungen zum Durchfahren von Brücken und Wehren
1.
In einer Brückenöffnung oder Wehröffnung gilt § 6.07, es sei denn, das Fahrwasser gewährt hinreichenden Raum für die gleichzeitige Durchfahrt.
2.
Ist das Durchfahren einer Brücken- oder Wehröffnung gestattet und ist die Öffnung gekennzeichnet
a)
durch das Tafelzeichen A.10 (Anlage 7), ist die Schifffahrt in dieser
Öffnung außerhalb des durch die beiden Tafeln
dieses Zeichens begrenzten Raumes verboten;
b)
durch das Tafelzeichen D.2 (Anlage 7), wird der Schifffahrt empfohlen,
sich in dieser Öffnung in dem durch die beiden Tafeln dieses Zeichens
begrenzten Raum zu halten.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.