§ 7.09 BinSchStrO — Verhaltenspflichten

1.

Der Schiffsführer hat die in § 7.01 Nummer 1 bis 4 und Nummer 5 Satz 3, § 7.02 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, und Nummer 3, § 7.03 Nummer 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, § 7.04 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, und Nummer 3, §§ 7.05, 7.06 Nummer 1 bis 3 und 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, und § 7.07 Nummer 1 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote oder Verbote über das Verhalten beim Stillliegen, Ankern oder Festmachen einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.

2.

Der Schiffsführer, der Eigentümer und der Ausrüster haben jeweils die in § 7.08

a)

Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit Nummer 2 Buchstabe a,

b)

Nummer 1 Buchstabe b oder c, jeweils in Verbindung mit Nummer 2 Buchstabe b,

c)

Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 3 Buchstabe c und Nummer 5 Satz 1vorgesehenen oder aufgrund dieser Vorschriften angeordneten Gebote über die Wache und Aufsicht beim Stillliegen einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.