§ 8.01 BinSchStrO — Höchstabmessungen der Fahrzeuge

Die zugelassenen Höchstabmessungen eines Fahrzeugs auf der jeweiligen Wasserstraße bestimmen sich nach den Kapiteln 10 bis 27.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.