§ 8.01 BinSchStrO — Höchstabmessungen der Fahrzeuge
Die zugelassenen Höchstabmessungen eines Fahrzeugs auf der jeweiligen Wasserstraße bestimmen sich nach den Kapiteln 10 bis 27.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.