§ 9.05 BinSchStrO — Zurückweisung von Fahrgästen

Der Schiffsführer oder die von ihm beauftragten Mitglieder der Besatzung haben jeweils Personen, von denen eine Gefährdung des Schiffsbetriebes oder eine erhebliche Belästigung der Fahrgäste zu befürchten ist, von der Beförderung auszuschließen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.