§ 9.02 BinSchStrO — Anlegestellen

Der Schiffsführer eines Fahrgastschiffes darf dieses zum Ein- und Aussteigen der Fahrgäste nur an einer Anlegestelle, die von der zuständigen Behörde hierfür zugelassen ist, festmachen oder festmachen lassen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.