§ 9.03 BinSchStrO — Schiffsverkehr an den Anlegestellen
Der Schiffsführer eines anderen Fahrzeugs als ein Fahrgastschiff darf das Fahrzeug an einer Anlegestelle der Fahrgastschiffe nur mit Erlaubnis des Berechtigten festmachen oder festmachen lassen und es dort nur stillliegen lassen, solange der Verkehr der Fahrgastschiffe nicht behindert wird.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.