§ 8.03 BinSchStrO — Schubverbände, die andere Fahrzeuge als Schubleichter mitführen
Ein Schubverband darf andere Fahrzeuge als Schubleichter nur mitführen, wenn dies in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung des schiebenden und des geschobenen Fahrzeugs zugelassen ist.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.