§ 6.22a BinSchStrO — Vorbeifahrt an schwimmenden Gerätenbei der Arbeit sowie an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen(Anlage 3: Bild 50a, 50b, 52)

Es ist verboten, an einem der in § 3.25 genannten Fahrzeuge an der Seite vorbeizufahren, an dem es

1.

das rote Licht nach

§ 3.25 Nummer 1

Satz 1 Buchstabe b

Doppelbuchstabe aa,

Satz 2 Buchstabe b

Doppelbuchstabe aa,

Nummer 2 Satz 1,

2.

das Tafelzeichen

A.1 (Anlage 7)

oder den roten Ball

nach § 3.25

Satz 1 Nummer 1

Buchstabe b Doppelbuchstabe bboder

3.

die rote Flagge nach § 3.25 Nummer 1 Satz 2 Buchstabe b

Doppelbuchstabe bb, Nummer 2 Satz 1zeigt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.