§ 6.22a BinSchStrO — Vorbeifahrt an schwimmenden Gerätenbei der Arbeit sowie an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen(Anlage 3: Bild 50a, 50b, 52)
Es ist verboten, an einem der in § 3.25 genannten Fahrzeuge an der Seite vorbeizufahren, an dem es
1.
das rote Licht nach
§ 3.25 Nummer 1
Satz 1 Buchstabe b
Doppelbuchstabe aa,
Satz 2 Buchstabe b
Doppelbuchstabe aa,
Nummer 2 Satz 1,
2.
das Tafelzeichen
A.1 (Anlage 7)
oder den roten Ball
nach § 3.25
Satz 1 Nummer 1
Buchstabe b Doppelbuchstabe bboder
3.
die rote Flagge nach § 3.25 Nummer 1 Satz 2 Buchstabe b
Doppelbuchstabe bb, Nummer 2 Satz 1zeigt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.