§ 6.14 BinSchStrO — Verhalten vor der Abfahrt

1.

§ 6.13 Nummer 1 bis 3 gilt nach Maßgabe der nachstehenden Nummer 2 entsprechend für ein Fahrzeug, das seinen Liege- oder Ankerplatz verlässt, ohne zu wenden.

2.

Ein Fahrzeug, das seinen Liege- oder Ankerplatz verlässt, hat statt der in § 6.13 Nummer 2 bezeichneten Schallzeichen die folgenden Zeichen zu geben:

a)

„einen kurzen Ton“, wenn es seinen Kurs nach Steuerbord richtet;

b)

„zwei kurze Töne“, wenn es seinen Kurs nach Backbord richtet.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.