§ 3.24 BinSchStrO — Bezeichnung bestimmterstillliegender Fischereifahrzeuge und der Netze oder Ausleger(Anlage 3: Bild 48)

1.

Ein Fischereifahrzeug, ein Kleinfahrzeug eingeschlossen, das seine Netze oder Ausleger im Fahrwasser oder in dessen Nähe ausgelegt hat, muss beim Stillliegen bei Nacht die Bezeichnung nach § 3.20 Nummer 1 führen.

2.

Die Netze oder Ausleger des Fahrzeugs nach Nummer 1 müssen bezeichnet sein:

a)

bei Nacht:

durch von allen Seiten sichtbare weiße gewöhnliche Lichter in

ausreichender Zahl, um ihre Lage kenntlich zu machen;

b)

bei Tag:

durch gelbe Döpper oder gelbe Flaggen in ausreichender Zahl, um ihre Lage kenntlich

zu machen.

3.

Die zuständige Behörde kann eine von Nummer 2 Buchstabe b abweichende Bezeichnung vorschreiben oder zulassen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.