§ 3.16 BinSchStrO — Bezeichnung der Fähren in Fahrt(Anlage 3: Bild 34, 35, 36)

1.

Eine nicht frei fahrende Fähre in Fahrt muss bei Nacht führen:

a)

ein von allen Seiten sichtbares weißes helles Licht

mindestens 5,00 m über der Ebene der Einsenkungsmarken; die Höhe darf

jedoch verringert werden, wenn die Länge der Fähre 15,00 m

nicht überschreitet;

b)

ein von allen Seiten sichtbares grünes helles Licht etwa 1,00 m

über dem Licht nach Buchstabe a.

2.

Bei einer Gierfähre am Längsseil in Fahrt muss bei Nacht der

oberste Buchtnachen oder Döpper mit einem weißen hellen Licht

mindestens 3,00 m über dem Wasser versehen sein.

3.

Eine frei fahrende Fähre in Fahrt muss bei Nacht führen:

a)

die Lichter nach Nummer 1;

b)

die Lichter nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe b und c.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.