§ 15.27 BinSchStrO — Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt

Das Befahren der Altkanäle Ems-Hase-Kanal, Hanekenfähr und Meppen, der Ems von Hanekenfähr bis Meppen, der Hase oberhalb der Einmündung in den Dortmund-Ems-Kanal, der Altkanäle des Elbe-Havel-Kanals, ausgenommen Roßdorfer Altkanal von km 0,12 bis km 0,90, und der Baggerelbe oberhalb km 0,31 ist verboten. Satz 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.