§ 15.23 BinSchStrO — Regelungen zum Sprechfunk

Auf dem Dortmund-Ems-Kanal vom Hafen Dortmund (km 1,44) bis Papenburg (km 225,82) einschließlich Hase und Ems gilt § 4.05 Nummer 3 auch für eine Seilfähre. Die zuständige Behörde kann für einzelne Seilfähren Ausnahmen von Satz 1 zulassen, soweit auf Grund der Verhältnisse an der Fährstelle die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.