§ 16.02 BinSchStrO — Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe

Ein Fahrzeug oder ein Schubverband darf folgende Abmessungen und Abladetiefen nicht überschreiten:

BinnenschifffahrtsstraßeLängeBreiteFahrrinnentiefe/Abladetiefe

mmm

1.Weser

1.1km 0,00 (Hann. Münden) bis UWe-km 1,38 (Eisenbahnbrücke in Bremen)

Fahrzeug/Schubverband85,0011,00je nach Wasserstand

soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist

1.2km 204,47 (Abzweigung Verbindungskanal Süd des Mittellandkanals zur Weser) (Oberweser) bis km 360,70 (Fuldahafen Bremen)

Fahrzeug/Schubverband85,0011,45Fahrrinnentiefe mindestens 2,80 m, jedoch in den Flussstrecken unterhalb der Wehre (untere Wehrarme) bis zur Einmündung des zugehörigen Schleusenkanals je nach Wasserstand

91,008,25

1.3km 360,70 bis UWe-km 1,38 (Eisenbahnbrücke in Bremen) mit Kleiner Weser in Bremen

a)

Fahrzeug135,0011,45Fahrrinnentiefe zwischen Fuldahafen Bremen und Schleuse Bremen mindestens 2,80 m

b)

Schubverband172,0011,45

Solltiefe im unteren Schleusenkanal der Schleuse Bremen bis zur Eisenbahnbrücke in Bremen (ohne Kleine Weser) 2,50 m, bezogen auf Seekartennull

1.1.4Solltiefe im unteren Schleusenkanal der Kleinschifffahrtsschleuse 2,00 m, bezogen auf Seekartennull

2.(ohne Inhalt)

3.Fulda

km 76,78 (Waldauer Kiesteich bei Kassel) bis km 108,78 (Weser)

Fahrzeug35,006,50Abladetiefe 1,20 m,

mit besonderer Erlaubnis 1,40 m

4.Aller

4.1km 0,25 (Celle) bis km 117,17 (Allermündung)

Fahrzeug/Schubverband58,009,50je nach Wasserstand

soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist

4.2km 110,74 (Eisenbahnbrücke in Verden) bis km 117,17

Fahrzeug/Schubverband67,009,50je nach Wasserstand

5.Verbindungskanal zur Leine bis zur Leineabstiegsschleuse

Fahrzeug/Schubverband73,009,00Abladetiefe 2,20

73,009,50Abladetiefe 2,00

6.Leine

6.1km 20,89 (Ihmemündung) bis km 22,29 (Mündung

Verbindungskanal zur Leine)

Fahrzeug/Schubverband

73,00

8,20

je nach

Wasserstand

6.2km 110,00 (Einmündung Schleusenkanal Hademstorf

der Aller) bis km 112,08 (Leinemündung)

Fahrzeug/Schubverband

58,00

9,50

je nach

Wasserstand

7.Ihme

km 20,50 bis km 20,89 (Ihmemündung)

Fahrzeug/Schubverband

73,00

8,20

je nach

Wasserstand

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.