§ 16.27 BinSchStrO — Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt

Das Befahren der Werra, der Fulda oberhalb des Waldauer Kiesteichs bei Kassel (km 76,78), der Leine oberhalb der Einmündung des Hademstorfer Schleusenkanals bis zum Wehr Herrenhausen (km 22,78), der Ihme oberhalb km 20,50 und des Schnellen Grabens bis km 16,75 ist verboten. Satz 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.