§ 16.11 BinSchStrO — Schifffahrt bei Hochwasser

1.

Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke I an dem Richtpegel für den unter Nummer 4 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt,

a)

muss ein Fahrzeug oder ein Verband bei der Fahrt möglichst weit vom Ufer entfernt bleiben,

b)

darf ein Transport einer schwimmenden Anlage oder eines Schwimmkörpers nicht ausgeführt werden,

c)

darf die Geschwindigkeit eines Talfahrers nicht größer sein, als zur sicheren Steuerung notwendig ist,

d)

darf ein Verband mit einer Länge von mehr als 91,00 m zwischen Minden und Bremen-Hemelingen nicht fahren.

2.

Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) – Hochwassermarke II – an dem Richtpegel für den unter Nummer 4 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist die Schifffahrt mit Ausnahme des Übersetzverkehrs innerhalb des jeweiligen Streckenabschnitts verboten.

3.

Die zuständige Behörde kann abweichend von den Nummern 1 und 2 Ausnahmen zulassen.

4.

Die in den Nummern 1 und 2 genannten Hochwassermarken werden durch folgende Wasserstände bestimmt, und die Richtpegel gelten für den nachstehend aufgeführten Streckenabschnitt:

a)Oberweser

StreckeRichtpegelHochwassermarke

III

Hann. Münden – BodenfeldeHann. Münden410 cm

Bodenfelde – Bad KarlshafenWahmbeck435 cm

Bad Karlshafen – NethemündungKarlshafen410 cm

Nethemündung – ForstHöxter450 cm

Forst – EmmermündungBodenwerder450 cm

Emmermündung – RintelnHameln-Wehrbergen465 cm

Rinteln – Minden – Südabstieg We-km 204,47Rinteln485 cm

b)Mittelweser

StreckeRichtpegelHochwassermarke

III

Minden – Südabstieg We-km 204,47 – Schleuse PetershagenPorta430 cm480 cm

Schleuse Petershagen – Schleuse SchlüsselburgPetershagen600 cm645 cm

Schleuse Schlüsselburg – Schleuse LandesbergenStolzenau500 cm550 cm

Schleuse Landesbergen – Schleuse DrakenburgLiebenau490 cm535 cm

Schleuse Drakenburg – Schleuse DörverdenDrakenburg650 cm695 cm

Schleuse Dörverden – Schleuse LangwedelDörverden660 cm710 cm

Schleuse Langwedel – Schleuse Bremen-HemelingenIntschede560 cm610 cm

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.