§ 16.07 BinSchStrO — Überholen

1.

Das Überholen auf dem Verbindungskanal zur Leine ist verboten.

2.

Abweichend von Nummer 1 ist bei Tag einem Fahrzeug oder einem Verband das Überholen gestattet, wenn folgende Breiten und Abladetiefen jeweils nicht überschritten werden:

aa)

1,70 m bei einer Breite von bis zu 6,25 m;

bb)

1,40 m bei einer Breite von bis zu 8,20 m;

cc)

1,30 m bei einer Breite von bis zu 9,50 m.

3.

Ein Kleinfahrzeug darf abweichend von Nummer 1 überholen und überholt werden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.