§ 15.19 BinSchStrO — Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen

Bei Wasserständen von mehr als 500 cm am Elbpegel der Schleuse Parey wird der Schleusenbetrieb eingestellt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.