§ 17.22 BinSchStrO — Regelungen über den Verkehr

1.

Bei Annäherung an eine Seilfähre hat ein Fahrzeug, ausgenommen ein Kleinfahrzeug, in Höhe des Zeichens E.4a (Anlage 7) das Signal „Achtung“ gemäß Anlage 6 zu geben, das so oft wie notwendig zu wiederholen ist. Das Geben des Signals kann entfallen, wenn eine Funkabsprache mit dem Fährführer erfolgt ist.

2.

Die Vorbeifahrt an einer Seilfähre darf erst erfolgen, wenn sie an ihrem ständigen Liegeplatz stillliegt.

3.

Abweichend von Nummer 2 kann die Vorbeifahrt an einer Seilfähre auf der Seite erfolgen, auf der von der Seilfähre bei Tag eine weiße Flagge und bei Nacht ein gelbes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht gezeigt wird.

4.

Die Einfahrt in den Rothenseer Verbindungskanal von der Elbe und die Ausfahrt aus dem Rothenseer Verbindungskanal in die Elbe darf nur über die gekennzeichnete Wendestelle bei km 333,25 erfolgen. Satz 1 gilt nicht für ein muskelbetriebenes Kleinfahrzeug.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.