§ 18.02 BinSchStrO — Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe

Ein Fahrzeug oder ein Schubverband darf folgende Abmessungen nicht überschreiten:

BinnenschifffahrtsstraßeLängeBreiteAbladetiefe

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1.km 0,50 (Warburg) bis km 28,84 (Ilmenaumündung)

Fahrzeug/Schubverband45,006,20je nach Wasserstand

soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist

2.bis km 17,75 (Ende unterer Schleusenvorhafen Fahrenholz) bis km 28,32

Fahrzeug/Schubverband67,009,00je nach Wasserstand

3.km 28,32 (Hafen Hoopte) bis km 28,84 (Ilmenaumündung)

Fahrzeug/Schubverband80,009,50je nach Wasserstand.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.