§ 24.23 BinSchStrO — Regelungen zum Sprechfunk

1.

Abweichend von § 4.05 Nummer 2 darf ein Fahrgastschiff auf

a)

der Oberen Havel-Wasserstraße von km 22,00 bis km 94,40 (Neustrelitz),

b)

den Wentower Gewässern,

c)

den Templiner Gewässern,

d)

den Lychener Gewässern,

e)

der Quassower Havel,

f)

der Müritz-Havel-Wasserstraße,

g)

den Rheinsberger Gewässern,

h)

den Zechliner Gewässern,

i)

der Müritz-Elde-Wasserstraße und

j)

der Stör-Wasserstraße

auch fahren, wenn es nur mit einer betriebssicheren Sprechfunkanlage ausgerüstet ist.

2.

Während der Fahrt muss die Sprechfunkanlage nach Nummer 1 im Verkehrskreis Schiff-Schiff ständig sende- und empfangsbereit sein. Dieser Verkehrskreis darf nur zur Übermittlung oder zum Empfang von Nachrichten auf anderen Kanälen kurzfristig verlassen werden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.