§ 24.23 BinSchStrO — Regelungen zum Sprechfunk
1.
Abweichend von § 4.05 Nummer 2 darf ein Fahrgastschiff auf
a)
der Oberen Havel-Wasserstraße von km 22,00 bis km 94,40 (Neustrelitz),
b)
den Wentower Gewässern,
c)
den Templiner Gewässern,
d)
den Lychener Gewässern,
e)
der Quassower Havel,
f)
der Müritz-Havel-Wasserstraße,
g)
den Rheinsberger Gewässern,
h)
den Zechliner Gewässern,
i)
der Müritz-Elde-Wasserstraße und
j)
der Stör-Wasserstraße
auch fahren, wenn es nur mit einer betriebssicheren Sprechfunkanlage ausgerüstet ist.
2.
Während der Fahrt muss die Sprechfunkanlage nach Nummer 1 im Verkehrskreis Schiff-Schiff ständig sende- und empfangsbereit sein. Dieser Verkehrskreis darf nur zur Übermittlung oder zum Empfang von Nachrichten auf anderen Kanälen kurzfristig verlassen werden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.