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Startseite › Gesetze › BinSchStrO › § 25.09
BinSchStrO
Vollständiges Inhaltsverzeichnis
  1. § 24.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
  2. § 24.15 Meldepflicht
  3. § 24.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
  4. § 24.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
  5. § 24.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
  6. § 24.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
  7. § 24.20 Segeln
  8. § 24.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
  9. § 24.22 Regelungen über den Verkehr
  10. § 24.23 Regelungen zum Sprechfunk
  11. § 24.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
  12. § 24.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
  13. § 24.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
  14. § 24.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
  15. § 24.28 Benutzung der Wasserstraßen
  16. § 24.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
  17. Kapitel 25 · Saale und Saale-Leipzig-Kanal
  18. § 25.01 Anwendungsbereich
  19. § 25.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
  20. § 25.03 Zusammenstellung der Verbände
  21. § 25.04 Fahrgeschwindigkeit
  22. § 25.05 Bergfahrt
  23. § 25.06 Begegnen
  24. § 25.07 Überholen
  25. § 25.08 Wenden
  26. § 25.09 Ankern
  27. § 25.10 Stillliegen
  28. § 25.11 Schifffahrt bei Hochwasser
  29. § 25.12 Schifffahrt bei Eis
  30. § 25.13 Nachtschifffahrt
  31. § 25.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
  32. § 25.15 Meldepflicht
  33. § 25.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
  34. § 25.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
  35. § 25.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
  36. § 25.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
  37. § 25.20 Segeln
  38. § 25.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
  39. § 25.22 Regelungen über den Verkehr
  40. § 25.23 Regelungen zum Sprechfunk
  41. § 25.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
  42. § 25.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
  43. § 25.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
  44. § 25.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
  45. § 25.28 Benutzung der Wasserstraßen
  46. § 25.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
  47. Kapitel 26 · Grenzgewässer Oder,Westoder und Lausitzer Neiße
  48. § 26.01 Anwendungsbereich
  49. § 26.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
  50. § 26.03 Zusammenstellung der Verbände
  51. § 26.04 Fahrgeschwindigkeit
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

§ 25.09 BinSchStrO — Ankern

(keine besondere Vorschriften)

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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BinSchStrO
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§ 25.10
Stillliegen

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