§ 24.17 BinSchStrO — Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten

Abweichend von der Kennzeichnung nach den §§ 6.24 und 6.25 kann eine Brückendurchfahrt bei Nacht wie folgt gekennzeichnet sein:

1.

an den Seiten der Durchfahrt:

grüne Lichter;

2.

über der Mitte der Durchfahrt:

gelbe Lichter,

a)

bei Verkehr in Berg- und Talfahrt:

ein gelbes Licht,

b)

bei Verkehr in nur einer Richtung: zwei gelbe Lichter übereinander.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.