§ 23.23 BinSchStrO — Regelungen zum Sprechfunk

1.

Abweichend von § 4.05 Nummer 2 darf ein Fahrgastschiff auf

a)

dem Oranienburger Kanal,

b)

dem Finowkanal und

c)

den Werbelliner Gewässern

auch fahren, wenn es nur mit einer betriebssicheren Sprechfunkanlage ausgerüstet ist.

2.

Während der Fahrt muss die Sprechfunkanlage nach Nummer 1 im Verkehrskreis Schiff-Schiff ständig sende- und empfangsbereit sein. Dieser Verkehrskreis darf nur zur Übermittlung oder zum Empfang von Nachrichten auf anderen Kanälen kurzfristig verlassen werden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.