§ 24.06 BinSchStrO — Begegnen

Auf den Zechliner Gewässern und dem Dollgowkanal darf ein Fahrzeug mit einer Breite von 5,10 m nur einem Fahrzeug mit einer Breite von bis zu 4,60 m begegnen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.