§ 24.05 BinSchStrO — Bergfahrt

Als Bergfahrt gilt

auf dem, den oder derdie Fahrt in Richtung

Malzer KanalLiebenwalde

Oberen Havel-WasserstraßeNeustrelitz

Wentow-GewässernKleiner Wentowsee

Templiner GewässernGleuensee/Zaarsee

Lychener GewässernLychen

Quassower HavelGroßer Labussee

Müritz-Havel-WasserstraßeMüritz

Rheinsberger GewässernKleiner Pälitzsee

Zechliner GewässernFlecken Zechlin

Müritz-Elde-WasserstraßeBuchholz

Stör-Wasserstraße mit ZiegelseeHohen Viecheln

übrigen in § 24.01 genannten Nebenstrecken

sowie Stichkanälen und AltarmenGewässerende.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.