§ 23.05 BinSchStrO — Bergfahrt

Als Bergfahrt gilt

auf dem, den oder derdie Fahrt in Richtung

Havel-Oder-Wasserstraße (bis Hohensaaten) mit

Verbindungskanal Hohensaaten OstOder

Hohensaaten-Friedrichsthaler WasserstraßeSchleuse Hohensaaten

Oranienburger KanalSachsenhausen

FinowkanalLiepe

Werbelliner GewässernJoachimsthal

Wriezener Alte OderBralitz

Verbindungskanal Schwedter QuerfahrtSchwedt

übrigen in § 23.01 genannten Nebenstrecken sowie

Stichkanälen und AltarmenGewässerende.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.