§ 26.01 BinSchStrO — Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auf folgenden Wasserstraßen:

1.

der Oder (Od) von der deutsch-polnischen Grenze bei Ratzdorf (Od-km 542,40 linkes Ufer) bis zur deutsch-polnischen Grenze an der Abzweigung der Westoder (Od-km 704,10 linkes Ufer),

2.

der Westoder (WOd) von dem Wehr Mariendorf (WOd-km 0,00 linkes Ufer) bis zur deutsch-polnischen Grenze bei Mescherin (WOd-km 17,10 linkes Ufer) und

3.

der Lausitzer Neiße (LsN) von der Mündung in die Oder bei Ratzdorf (LsN-km 0,04 linkes Ufer/Od-km 542,40) bis LsN-km 0,45 (von km 0,45 bis Guben gelten ausschließlich Vorschriften des Landes Brandenburg)

sowie auf den Verbindungsstrecken zu den an diesen Wasserstraßen gelegenen Häfen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.