§ 26.22 BinSchStrO — Regelungen über den Verkehr

1.

Ein Talfahrer auf der Oder, der in die Spree-Oder-Wasserstraße (Od-km 553,40) einfahren will, muss folgendes beachten:

a)

ein Schleppverband mit mehr als einem Anhang muss oberhalb Od-km 552,90 an der linken Uferseite anhalten. Die Anhänge dürfen nur einzeln in die Spree-Oder-Wasserstraße geschleppt werden;

b)

ein einzeln fahrendes Fahrzeug, für das die Einfahrt zeitweilig nicht gestattet ist, muss oberhalb Od-km 552,40 oder unterhalb Od-km 554,20 am linken Ufer bis zur Freigabe der Einfahrt warten.

2.

Das Zusammenstellen eines Schleppverbandes darf an der Einmündung der Spree-Oder-Wasserstraße nur unterhalb Od-km 554,20 erfolgen.

3.

Die Nummern 1 und 2 gelten nicht für ein Kleinfahrzeug oder einen Verband, der ausschließlich aus Kleinfahrzeugen besteht.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.