§ 26.11 BinSchStrO — Schifffahrt bei Hochwasser

1.Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke I an einem der zwei Richtpegel für den unter Nummer 4 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist die Schifffahrt für ein Kleinfahrzeug, eine Fähre oder ein schwimmendes Gerät verboten.

2.Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke I an einem der zwei Richtpegel für den unter Nummer 4 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, darf ein Fahrzeug nur am Tag und nur dann verkehren, wenn es mit in gutem Betriebszustand befindlichen Sprechfunkanlagen gemäß § 4.05 ausgerüstet ist.

3.Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (Hochwassermarke II) an einem der zwei Richtpegel für den unter Nummer 4 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist die Schifffahrt verboten. Ein Fahrzeug oder ein Verband muss rechtzeitig vor Überschreiten der Hochwassermarke II einen Schutzhafen aufsuchen.

4.Die in Nummer 1, 2 und 3 genannten Hochwassermarken werden durch folgende Wasserstände bestimmt, und die Richtpegel gelten für den nachstehend aufgeführten Streckenabschnitt:

StreckeRichtpegelHochwassermarke

III

Oder

Mündung der Lausitzer Neiße (Od-km 542,40) -Eisenhüttenstadt490 cm535 cm

Frankfurt (Oder) (Od-km 584,00)Biala Góra425 cm465 cm

Oder

Frankfurt (Oder) (Od-km 584,00) -Frankfurt 1435 cm480 cm

Mündung der Warta/Warthe

(Od-km 617,60)Slubice430 cm475 cm

Oder

Mündung der Warta/Warthe (Od-km 617,60) -Kienitz495 cm535 cm

Hohensaaten (Od-km 667,20)Gozdowice490 cm530 cm

Oder

Hohensaaten (Od-km 667,20) -Stützkow860 cm920 cm

Verbindungskanal Schwedter Querfahrt

(Od-km 696,94)Bielinek540 cm600 cm

Oder

Verbindungskanal Schwedter Querfahrt

(Od-km 696,94) -Schwedter-Oderbrücke–790 cm

Widuchowa (Od-km 704,10)Widuchowa–660 cm

Westoder (WOd-km 0,00 bis WOd-km 17,10)Gartz–630 cm

Gryfino–600 cm.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.