§ 21.18 BinSchStrO — Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken

1.

Ein Fahrzeug mit einer Breite von mehr als 5,05 m darf die Schleuse Neue Mühle (Dahme-Wasserstraße) bei einem Wasserstand am Oberpegel unter 270 cm nur mit einer Abladetiefe von nicht mehr als 1,50 m befahren.

2.

Auf der Spree-Oder-Wasserstraße ist von einem Fahrzeug oder einem Verband mit jeweils einer Breite von mehr als 8,25 m für das Durchfahren der Schleusenanlagen Wernsdorf (km 47,60) und Kersdorf (km 89,70) die jeweilige Nordkammer und für das Durchfahren der Schleusenanlage Fürstenwalde (km 74,70) die Südkammer zu nutzen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.