§ 21.20 BinSchStrO — Segeln

Das Segeln auf einem Kanal und den nachfolgend bezeichneten Strecken

1.

Spree-Oder-Wasserstraße von der Spreemündung (km 0,15) bis zur Stralauer Kirche (km 23,50),

2.

Müggelspree vom Ostende des Großen Müggelsees (km 7,00) bis zum Westende des Dämeritzsees (km 11,38), ausgenommen Kleiner Müggelsee,

3.

Dahme-Wasserstraße vom Südende des Möllenzugsees (km 7,00) bis zum Nordende des Krimnicksees (km 10,30),

4.

Notte

ist verboten.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.