§ 22.05 BinSchStrO — Bergfahrt

Als Bergfahrt gilt

auf dem, den oder derdie Fahrt in Richtung

Unteren Havel-Wasserstraße mit Großer Wannsee

und allen parallelen NebenstreckenSpreemündung

Potsdamer HavelJungfernsee

HavelkanalHavel-Oder-Wasserstraße

übrigen in § 22.01 genannten Nebenstrecken sowie Stichkanälen und AltarmenGewässerende.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.