§ 19.02 BinSchStrO — Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe
Ein Fahrzeug oder ein Schubverband darf folgende Abmessungen und Abladetiefen nicht überschreiten:
BinnenschifffahrtsstraßeLängeBreiteAbladetiefe
mmm
1.Elbe-Lübeck-Kanal
1.1km 0,00 bis km 61,55 (Einmündung in die Elbe)
Fahrzeug/Schubverband 80,00
9,502,00
– von km 0,00 bis km 3,43 (Schleuse Büssau) verringert sich die Abladetiefe bei einem Wasserstand unter 500 cm am Pegel Hubbrücken um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes –
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
1.2km 0,00 bis km 59,00 (Umschlagstelle Horsterdamm/Liegestelle Lauenburg-Ost)
Fahrzeug/Schubverband 80,00 8,302,10
– von km 0,00 bis km 3,43 (Schleuse Büssau) verringert sich die Abladetiefe bei einem Wasserstand unter 500 cm am Pegel Hubbrücken um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes –
1.3km 55,00 (Wendestelle Lanzer See) bis km 59,00 (Umschlagstelle Horsterdamm/Liegestelle Lauenburg-Ost)
Fahrzeug 86,00 9,502,00
1.4km 59,00 (Umschlagstelle Horsterdamm/Liegestelle Lauenburg-Ost) bis km 61,55 (Einmündung in die Elbe)
a) Fahrzeug110,0011,452,30
b) Schubverband125,00 9,602,30
– von km 60,10 (Schleuse Lauenburg) bis km 61,55 gilt die zulässige Abladetiefe von 2,30 m nur bei einem Wasserstand von ≥ 4,30 m am Pegel Hohnstorf auf der Elbe –
2.Kanaltrave
km 0,00 bis km 5,57 (Hubbrücken in Lübeck)
Fahrzeug/Schubverband80,009,502,10
— bei einem Wasserstand am Pegel Hubbrücken unter 500 cm verringert sich die Abladetiefe um das jeweilige Maß des geringeren Wasserstandes; von km 4,26 bis km 5,57 darf die Abladetiefe auf bis zu 2,50 m erhöht werden, wenn der Wasserstand am Pegel Hubbrücken 500 cm (Mittelwasserstand) erreicht hat –.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.