§ 19.02 BinSchStrO — Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe

Ein Fahrzeug oder ein Schubverband darf folgende Abmessungen und Abladetiefen nicht überschreiten:

BinnenschifffahrtsstraßeLängeBreiteAbladetiefe

mmm

1.Elbe-Lübeck-Kanal

1.1km 0,00 bis km 61,55 (Einmündung in die Elbe)

Fahrzeug/Schubverband 80,00

 9,502,00

– von km 0,00 bis km 3,43 (Schleuse Büssau) verringert sich die Abladetiefe bei einem Wasserstand unter 500 cm am Pegel Hubbrücken um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes –

soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist

1.2km 0,00 bis km 59,00 (Umschlagstelle Horsterdamm/Liegestelle Lauenburg-Ost)

Fahrzeug/Schubverband 80,00 8,302,10

– von km 0,00 bis km 3,43 (Schleuse Büssau) verringert sich die Abladetiefe bei einem Wasserstand unter 500 cm am Pegel Hubbrücken um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes –

1.3km 55,00 (Wendestelle Lanzer See) bis km 59,00 (Umschlagstelle Horsterdamm/Liegestelle Lauenburg-Ost)

Fahrzeug 86,00 9,502,00

1.4km 59,00 (Umschlagstelle Horsterdamm/Liegestelle Lauenburg-Ost) bis km 61,55 (Einmündung in die Elbe)

a) Fahrzeug110,0011,452,30

b) Schubverband125,00 9,602,30

– von km 60,10 (Schleuse Lauenburg) bis km 61,55 gilt die zulässige Abladetiefe von 2,30 m nur bei einem Wasserstand von ≥ 4,30 m am Pegel Hohnstorf auf der Elbe –

2.Kanaltrave

km 0,00 bis km 5,57 (Hubbrücken in Lübeck)

Fahrzeug/Schubverband80,009,502,10

— bei einem Wasserstand am Pegel Hubbrücken unter 500 cm verringert sich die Abladetiefe um das jeweilige Maß des geringeren Wasserstandes; von km 4,26 bis km 5,57 darf die Abladetiefe auf bis zu 2,50 m erhöht werden, wenn der Wasserstand am Pegel Hubbrücken 500 cm (Mittelwasserstand) erreicht hat –.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.