§ 13.03 BinSchStrO — Zusammenstellung der Verbände

1.

In einen Schleppverband darf nur ein Anhang eingestellt werden. Satz 1 gilt nicht für das Schleppen von Kleinfahrzeugen.

2.

Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 1 Satz 1 Ausnahmen zulassen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.