§ 12.10 BinSchStrO — Stillliegen

1.

Das Stillliegen eines unbemannten Kleinfahrzeugs ist verboten.

2.

Für den Bereich der Wehrarme und Wehrstrecken kann die zuständige Behörde

a)

Ausnahmen von Nummer 1 und

b)

das Stillliegen ohne die Nachtbezeichnung nach § 3.20 Nummer 2zulassen.

3.

Die zuständige Behörde kann abweichend von § 7.02 Nummer 1 Buchstabe l Ausnahmen vom Liegeverbot zulassen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.