§ 12.09 BinSchStrO — Ankern

1.

Das Ankern ist verboten.

2.

Abweichend von Nummer 1 darf auf folgenden Strecken geankert werden:

a)

von der Abzweigung aus dem Main (Ma-km 384,07) bis zum Trenndamm des Schleusenbereichs Bamberg (MDK-km 6,45);

b)

vom Hochwassersperrtor Neuses (MDK-km 21,81) bis zur Einmündung der Regnitz unterhalb der Schleuse Hausen (Re-km 31,99/MDK-km 31,99);

c)

von der Einmündung der Altmühl (MDK-km 136,67) bis zur Umschlagstelle Riedenburg (MDK-km 149,80);

d)

vom Unterwasser der Schleuse Riedenburg (MDK-km 151,30) bis Essing (MDK-km 161,50);

e)

vom Unterwasser der Schleuse Kelheim (MDK-km 166,50) bis zur Einmündung in die Donau (MDK-km 170,78).

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.