§ 13.11 BinSchStrO — Schifffahrt bei Hochwasser

1.

Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) – Hochwassermarke II – an dem Richtpegel für den unter Nummer 2 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist die Schifffahrt mit Ausnahme des Übersetzverkehrs innerhalb des jeweiligen Streckenabschnitts verboten. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.

2.

Die in Nummer 1 genannte Hochwassermarke wird durch folgende Wasserstände bestimmt, und die Richtpegel gelten für den nachstehend aufgeführten Streckenabschnitt:

StreckeRichtpegelHochwassermarke

Lahnmündung – Schleuse LahnsteinRheinpegel Koblenz650 cm

Schleuse Lahnstein – SteedenKalkofen360 cm

oberhalb Steeden (km 70,00)Leun360 cm.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.