§ 14.01 BinSchStrO — Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auf dem Schifffahrtsweg Rhein-Kleve (SRK), bestehend aus

1.

dem Griethauser Altrhein (GAR) von Griethausen (GAR-km 0,00) bis zur Einmündung in den Rhein (GAR-km 10,24/Rh-km 863,93) und

2.

dem Spoykanal (SyK) vom Unterwasser der Schleuse Brienen (SyK-km 4,57) bis zum Hafen Kleve (SRK-km 1,78).

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.