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Startseite › Gesetze › BinSchStrO › § 20.09
BinSchStrO
Vollständiges Inhaltsverzeichnis
  1. § 19.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
  2. § 19.15 Meldepflicht
  3. § 19.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
  4. § 19.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
  5. § 19.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
  6. § 19.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
  7. § 19.20 Segeln
  8. § 19.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
  9. § 19.22 Regelungen über den Verkehr
  10. § 19.23 Regelungen zum Sprechfunk
  11. § 19.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
  12. § 19.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
  13. § 19.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
  14. § 19.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
  15. § 19.28 Benutzung der Wasserstraßen
  16. § 19.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
  17. Kapitel 20 · Saar
  18. § 20.01 Anwendungsbereich
  19. § 20.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe
  20. § 20.03 Zusammenstellung der Verbände
  21. § 20.04 Fahrgeschwindigkeit
  22. § 20.05 Bergfahrt
  23. § 20.06 Begegnen
  24. § 20.07 Überholen
  25. § 20.08 Wenden
  26. § 20.09 Ankern
  27. § 20.10 Stillliegen
  28. § 20.11 Schifffahrt bei Hochwasser
  29. § 20.12 Schifffahrt bei Eis
  30. § 20.13 Nachtschifffahrt
  31. § 20.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
  32. § 20.15 Meldepflicht
  33. § 20.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
  34. § 20.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
  35. § 20.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
  36. § 20.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
  37. § 20.20 Segeln
  38. § 20.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
  39. § 20.22 Regelungen über den Verkehr
  40. § 20.23 Regelungen zum Sprechfunk
  41. § 20.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
  42. § 20.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
  43. § 20.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
  44. § 20.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
  45. § 20.28 Benutzung der Wasserstraßen
  46. § 20.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
  47. Kapitel 21 · Spree-Oder-Wasserstraße,Berliner und Brandenburger Wasserstraßen
  48. § 21.01 Anwendungsbereich
  49. § 21.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe
  50. § 21.03 Zusammenstellung der Verbände
  51. § 21.04 Fahrgeschwindigkeit
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

§ 20.09 BinSchStrO — Ankern

Das Ankern ist verboten.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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§ 20.08
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BinSchStrO
Nächste Vorschrift →
§ 20.10
Stillliegen

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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